Von Rechtsanwältin Tabea Sigl | Bau- und Werkvertragsrecht
Der Bauherr möchte „nur kurz“ noch eine zusätzliche Steckdose, die Fassadenfarbe wird spontan geändert, die Heizungsleitung muss anders geführt werden – und alles wird auf der Baustelle mündlich besprochen. Am Ende kommt die Schlussrechnung, und der Auftraggeber sagt: „Das war so nicht beauftragt.“
Nachträge gehören zu den häufigsten Streitpunkten im Werkvertragsrecht. Seit der Reform des Bauvertragsrechts zum 01.01.2018 enthält das BGB (§§ 650a ff.) dafür ein eigenes Regelwerk. Es kann Ihnen helfen – aber nur, wenn Sie es kennen und sauber anwenden.
Das Gesetz kennt zwei Arten von Änderungen
Nach § 650b BGB kann der Auftraggeber bei einem Bauvertrag Änderungen verlangen, und zwar entweder eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (Nr. 1) oder eine Änderung, die zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig ist (Nr. 2).
Das Verfahren ist gesetzlich vorgezeichnet: Der Auftraggeber richtet ein Änderungsbegehren an Sie, beide Seiten bemühen sich um Einigung über die Änderung und die Mehr- oder Mindervergütung. Kommt binnen 30 Tagen keine Einigung zustande, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Bei Änderungen des Werkerfolgs (Nr. 1) sind Sie zur Ausführung allerdings nur verpflichtet, wenn sie Ihnen zumutbar ist – etwa nicht bei Maßnahmen, die Ihre Betriebsabläufe unangemessen belasten.
Wichtig: Diese Regeln gelten für Bauverträge im Sinne des § 650a BGB (Bau, Umbau, Instandhaltung eines Bauwerks von wesentlicher Bedeutung). Für kleinere Reparatur- und Wartungsaufträge gilt das allgemeine Werkvertragsrecht. Haben die Parteien die VOB/B wirksam vereinbart, gelten daneben deren eigene Regeln (insbesondere § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B).
Die folgende Übersicht zeigt drei typische Situationen – und was Sie jeweils tun sollten:
| Situation | Was gilt | Mein Tipp |
|---|---|---|
| Ausdrücklicher Zusatzwunsch des Auftraggebers | Einigung über Leistung und Preis (§ 650b Abs. 1 BGB). Eine Anordnung ist erst nach Ablauf von 30 Tagen möglich. | Nachtragsangebot sofort in Textform (E-Mail genügt) abgeben und die Freigabe schriftlich einholen. |
| Technisch notwendige Änderung | Sie sind zur Angebotserstellung verpflichtet; der Auftraggeber kann die Ausführung anordnen. | Notwendigkeit mit Fotos, Aufmaß und Begründung dokumentieren; Bedenken rechtzeitig anzeigen. |
| Nur mündlich „zugerufene“ Zusatzleistung | Vergütung nur unter engen Voraussetzungen und mit erheblichem Beweisrisiko. | Nicht ausführen, bevor die Beauftragung schriftlich bestätigt ist – auch bei kleinen Beträgen. |
Merke: Die Höhe der Vergütung richtet sich nach § 650c BGB: Maßgeblich sind grundsätzlich die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Haben Sie bei Vertragsschluss eine Urkalkulation hinterlegt, können Sie stattdessen auf deren Preisansätze zurückgreifen. Können Sie sich mit dem Auftraggeber nicht einigen, dürfen Sie Abschlagszahlungen in Höhe von 80 % Ihres Angebotspreises für den Nachtrag verlangen.
Die zentrale Herausforderung: der Nachweis
Die entscheidende Frage im Streit um Nachträge ist selten, ob die Leistung sinnvoll oder mangelfrei erbracht wurde, sondern ob Sie beweisen können, dass sie zusätzlich beauftragt und tatsächlich ausgeführt wurde. Als Unternehmer tragen Sie hierfür grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Der Auftraggeber wird typischerweise einwenden:
- Die Leistung war bereits im Pauschalpreis enthalten.
- Es gab keine Beauftragung – die Arbeiten seien „ungefragt“ ausgeführt worden.
- Die Preise seien überhöht oder der Aufwand nicht nachvollziehbar.
- Die Rechnung sei nicht prüfbar.
In der gerichtlichen Praxis gewinnt nicht automatisch, wer inhaltlich im Recht ist, sondern wer seine Ansprüche belegen kann. Ohne Bautagebuch, Aufmaß, Stundenzettel und schriftliche Anordnung wird selbst ein berechtigter Nachtrag schnell zum Beweisproblem.
Vorsicht bei Zahlungsverzug: Nutzen Sie Ihre Sicherungsrechte
Geraten Nachträge in Streit, wird die Zahlung häufig insgesamt zurückgehalten. Prüfen Sie deshalb frühzeitig die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: Als Unternehmer können Sie für Ihre noch offenen Vergütungsansprüche – grundsätzlich auch für Nachträge – Sicherheit vom Auftraggeber verlangen und Ihre Leistung bis zur Stellung der Sicherheit verweigern. Das gilt allerdings nicht in jedem Fall; für private Bauherren, die ein Einfamilienhaus errichten oder umbauen lassen, greift die Vorschrift in der Regel nicht.
Beachten Sie außerdem die regelmäßige Verjährung von Werklohnforderungen von drei Jahren, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch fällig wurde.
Mein Rat als Rechtsanwältin: Handeln Sie von Anfang an richtig
Nachträge sind kein Randthema, sondern häufig der Unterschied zwischen einem profitablen und einem verlustreichen Auftrag. Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, empfehle ich folgendes Vorgehen:
- Führen Sie keine Zusatzleistung ohne schriftliche Bestätigung aus. Textform genügt – eine kurze E-Mail mit „Einverstanden“ des Auftraggebers reicht oft aus.
- Erstellen Sie Nachtragsangebote sofort und nachvollziehbar. Beschreiben Sie Leistung, Mehraufwand und Preis so, dass sie später prüfbar sind.
- Dokumentieren Sie laufend. Bautagebuch, Fotos, Aufmaß und Stundennachweise sind Ihre stärksten Beweismittel.
- Suchen Sie frühzeitig rechtlichen Rat. Ich unterstütze Sie beim Nachtragsmanagement, bei der Durchsetzung Ihres Werklohns und bei Sicherheitsverlangen – und wo es sinnvoll ist, auch mit einer Mediation, damit die Geschäftsbeziehung nicht auf der Strecke bleibt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.