Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auf einen Mietwagen verzichtet, kann für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung verlangen. In der Praxis kürzen Versicherer diesen Anspruch jedoch regelmäßig – mit dem Argument, der Geschädigte habe weder Nutzungswillen noch Nutzungsmöglichkeit ausreichend dargelegt. Die Rechtsprechung stellt hierzu klare, aber oft unterschätzte Anforderungen auf.
Hintergrund
Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein eigenständiger Schadensposten neben Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und Wertminderung. Sie kompensiert den Verlust der ständigen Verfügbarkeit des eigenen Fahrzeugs und wird nach den Tagessätzen der einschlägigen Tabellen (Sanden/Danner/Küppersbusch bzw. Schwacke-Nutzungsausfalltabelle) bemessen, gestaffelt nach Fahrzeugklasse. Anspruchsvoraussetzung ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung, dass der Geschädigte während des Ausfallzeitraums sowohl den Willen als auch die tatsächliche Möglichkeit hatte, das Fahrzeug zu nutzen.
Rechtliche Einordnung
Nutzungswille: Der Wille zur Nutzung wird in der Regel bereits durch die Zulassung und den bisherigen tatsächlichen Gebrauch des Fahrzeugs indiziert. Einer gesonderten Begründung bedarf es grundsätzlich nicht, solange der Versicherer keine konkreten Anhaltspunkte gegen einen Nutzungswillen vorträgt – etwa eine ohnehin geplante längere Auslandsreise oder ein bereits vor dem Unfall eingeleiteter Fahrzeugverkauf.
Nutzungsmöglichkeit: Anders verhält es sich bei der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit. Wer etwa krankheitsbedingt ohnehin nicht hätte fahren können, hat keinen Anspruch für den entsprechenden Zeitraum. Ebenso entfällt der Anspruch, wenn ein gleichwertiges Zweitfahrzeug uneingeschränkt zur Verfügung stand und genutzt wurde.
Dauer des Ausfallzeitraums: Ersatzfähig ist grundsätzlich nur die tatsächlich erforderliche Ausfallzeit – bei Reparatur die vom Sachverständigen kalkulierte Reparaturdauer zuzüglich einer angemessenen Überlegungsfrist, bei Totalschaden die übliche Wiederbeschaffungsdauer von regelmäßig 14 Tagen. Verzögerungen, die der Geschädigte selbst zu vertreten hat – etwa eine verspätete Reparaturfreigabe oder eine unangemessen lange Werkstattauswahl –, gehen zulasten des Anspruchs. Umgekehrt trägt der Geschädigte nicht das Risiko einer Verzögerung, die auf eine überlastete Werkstatt oder Lieferengpässe bei Ersatzteilen zurückzuführen ist; hier greift der Grundsatz des sogenannten Werkstattrisikos zugunsten des Geschädigten.
Empfehlung / praktische Umsetzung
In der Praxis lohnt es sich, den Ausfallzeitraum von Beginn an sauber zu dokumentieren: Datum der Reparaturfreigabe, Werkstatttermine, etwaige Verzögerungsgründe sowie – bei längeren Zeiträumen – eine kurze Bestätigung der Werkstatt zur Ursache der Verzögerung. Wird der Nutzungswille vom Versicherer pauschal bestritten, genügt regelmäßig der Verweis auf die Zulassung und den bisherigen Gebrauch; einer weitergehenden Substantiierung bedarf es nur, wenn der Versicherer seinerseits konkrete gegenteilige Anhaltspunkte vorträgt. Wird die Nutzungsausfallentschädigung gekürzt, lohnt sich in aller Regel ein detailliertes Nachforderungsschreiben unter Bezugnahme auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung.
09.08.2026, Tabea Sigl
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