1. Keine Vorlage und Offenlegung der Reparaturrechnung bei fiktiver Abrechnung

In seiner jüngsten Entscheidung hat der BGH, Urteil vom 28.01.2025, AZ: VI ZR 300/24 seine bisherige Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17.09.2019, AZ: VI ZR 396/18) noch einmal bestätigt und klargestellt, dass der Geschädigte, der die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis wählt trotz durchgeführter Reparatur nicht gehalten ist, die Reparaturrechnung vor- bzw. offenzulegen.

 

Hintergrund der Entscheidung

Der Geschädigte wollte den Schaden auf Grundlage deutscher Kosten fiktiv abrechnen, hat sein Fahrzeug jedoch zu günstigeren Konditionen in seinem Heimatland (Türkei) reparieren lassen. Die Rechnung dafür hat er nicht vorgelegt 

 

Leitsatz der Entscheidung des BGH

Bei fiktiver Schadensabrechnung ist der objektive zur Herstellung erforderliche Betrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen (BGH, Urteil vom 28.01.2025, AZ: VI ZR 300/24).

 

Empfehlung / praktische Umsetzung

Viele Versicherer haben in der Vergangenheit die Vorlage der Reparaturrechnung gefordert, wenn der Geschädigte vorgetragen hat, dass er sein Fahrzeug reparieren ließ und eingewandt, dass der Geschädigte dann nicht mehr auf Gutachtenbasis abrechnen kann. Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Rechte des Geschädigten erneut gestärkt. Mit der aktuellen Entscheidung ist nun geklärt, dass der Geschädigte nicht zur Vorlage / Offenlegung der Reparaturrechnung verpflichtet ist.

 

2. Verzögerte Reparatur - Auswirkungen von Fachkräftemangel und Lieferschwierigkeiten

Fachkräftemangel, Lieferschwierigkeiten sind heute an der Tagesordnung und schlagen auch bei den Reparaturwerkstätten durch. Reparaturdauer von teilweise mehreren Wochen sind oft keine Seltenheit mehr. Es stellt sich insofern die Frage, wer in einer solchen Situation welche Pflichten hat und ob der Versicherer die Werkstatt wegen Verzögerungen in Regress nehmen kann?

 

  • Zunächst steht außer Zweifel, dass dem Geschädigten während der Dauer der Reparatur ein Nutzungsausfallschaden oder unter Umständen die Nutzung eines Mietwagens zusteht, insbesondere, wenn das verunfallte Fahrzeug nicht mehr fahrfähig und verkehrssicher ist. 
  • Allerdings ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungsplicht auch gehalten, für eine zügige / schnelle Reparatur zu sorgen, zumal dann, wenn er neben den Reparaturkosten auch einen Nutzungsausfallschaden geltend machen will. 

 

Grundsatz

Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte ist nicht zur Vorleistung verpflichtet (BGH, Urteil vom 18.02.2020, AZ: VI ZR 115/19).

 

Ausnahme

Nur bei finanziell sehr wohlhabenden Geschädigten kann eine Vorleistungspflicht verlangt werden. Dies ist aber stets im Einzelfall zu prüfen.

 

Empfehlung für die Werkstatt

Um selbst auf der sicheren Seite zu sein und sich vor etwaigen Rückgriffforderungen / Regressen der Versicherer zu schützen sollte die Werkstatt den Kunden hinsichtlich einer möglicherweise längeren Reparaturdauer aufklären und auf Lieferverzögerungen, Ausfallzeiten von Personal wegen Krankheit, Urlaub etc. hinweisen. Hat der Geschädigte den Aufklärungshinweis zu einer möglichen Reparaturverzögerung erhalten und sich dennoch für die Reparatur in der Werkstatt entschieden, scheidet ein Anspruch des Kunden gegenüber der Werkstatt und dem folgend auch der Versicherung gegen die Werkstatt aus, da der Kunde ja aufgeklärt wurde. Weil der Kunden keinen Anspruch auf Erstattung des höheren Ausfallschadens hat, hat ihn auch der Versicherer nicht.

 

3. Das Gutachten: Ihr Schlüssel zur fairen Schadensregulierung – Ab wann Sie einen Sachverständigen brauchen

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die erste Sorge oft die Reparatur des eigenen Fahrzeugs. Doch bevor Sie eine Werkstatt aufsuchen, müssen Sie eine wichtige Weiche stellen: Benötige ich ein Kfz-Sachverständigengutachten? Die Antwort auf diese Frage ist entscheidend für die Höhe der Entschädigung, die Sie von der gegnerischen Versicherung erhalten.

 

Das Recht auf den eigenen Gutachter

Bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) haben Sie als Geschädigter das uneingeschränkte Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen. Dieses Wahlrecht ist ein hohes Gut und sollte unbedingt genutzt werden. Ein unabhängiger Gutachter vertritt allein Ihre Interessen und sorgt dafür, dass alle Schadenspositionen, einschließlich der Wertminderung, eines Restwertes im Totalschadensfall, etc. korrekt und vollständig erfasst werden. Wichtig: Die Kosten für dieses Gutachten muss die gegnerische Versicherung vollständig tragen, sofern der Schaden eine bestimmte Bagatellgrenze überschreitet.

 

Die magische Grenze: Ab wann ist ein Gutachten notwendig?

Die Notwendigkeit eines vollwertigen Sachverständigengutachtens wird in der Regel an der sogenannten Bagatellschadengrenze (ca. 750,00 €) festgemacht. Merke: Die Grenze von ca. 750,- € ist ein Richtwert, der von der Rechtsprechung entwickelt wurde. Liegt der Schaden darüber, ist das Gutachten zur Beweissicherung und Schadensfeststellung als erforderlich anzusehen.

 

Warum das Gutachten unverzichtbar ist

Ein unabhängiges Gutachten ist mehr als nur eine Schätzung der Reparaturkosten. Es dient der umfassenden Beweissicherung und legt die Grundlage für eine faire und vollständige Schadensregulierung.

 

Empfehlung: Überschreitet der Schaden auch nur annähernd die 750,00 €-Grenze, beauftragen Sie sofort einen unabhängigen Sachverständigen. Im Zweifel kontaktieren Sie mich als Ihre Fachanwältin für Verkehrsrecht, bevor Sie die Versicherung informieren. Ich helfe Ihnen, Ihr Recht auf den eigenen Gutachter durchzusetzen und die Schadensregulierung von Anfang an in die richtigen Bahnen zu lenken.

 

4. Klarheit schaffen: Wann Sie nach einem Verkehrsunfall die Polizei hinzuziehen müssen – und wann es ratsam ist

Ein Verkehrsunfall ist immer ein Schock. In der Hektik und unter dem Einfluss von Adrenalin stellen sich die Beteiligten sofort eine zentrale Frage: Muss ich jetzt die Polizei rufen? Die Antwort ist nicht immer ein eindeutiges Ja oder Nein. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht möchte ich Ihnen hier eine klare Orientierungshilfe geben, um im Ernstfall rechtssicher handeln und Ihre Ansprüche optimal sichern zu können.

 

Die rechtliche Pflicht zur Hinzuziehung der Polizei

Grundsätzlich besteht in Deutschland keine generelle Pflicht, die Polizei nach jedem Verkehrsunfall zu rufen. Bei einem einfachen Blechschaden, bei dem die Schuldfrage klar ist und alle Beteiligten anwesend sind und kooperieren, können die Unfallbeteiligten den Schaden in der Regel selbst dokumentieren und über den Europäischen Unfallbericht regeln.

 

Allerdings gibt es Situationen, in denen die Hinzuziehung der Polizei zwingend vorgeschrieben ist, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten:

  • Personenschäden
  • erheblicher Sachschaden (oft über 1.000,00 €)
  • Verdacht auf Straftat (z.B. Trunkenheit im Verkehr)
  • Schaden an öffentlichem Eigentum
  • Unfallflucht (wenn ein Unfallbeteiligter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat)
  • Abwesenheit eines Beteiligten (nach Wartezeit)
  • Ausländische Beteiligte (wenn ausländische Beteiligte keinen Versicherungsnachweis erbringen können.

 

Die Bagatellschaden-Ausnahme

Bei einem sogenannten Bagatellschaden – einem geringfügigen Schaden, bei dem die Reparaturkosten in der Regel unter 750,00 € bis 1.000,00 € liegen – besteht keine Pflicht, die Polizei zu rufen. In diesen Fällen reicht den Versicherungen oft eine umfassende Dokumentation durch die Unfallbeteiligten selbst. Aber Achtung: Auch wenn keine Pflicht besteht, kann die Hinzuziehung der Polizei in vielen Fällen dringend ratsam sein.

 

Wann Sie die Polizei auch bei Bagatellschäden rufen sollten

Als Ihr Rechtsbeistand empfehle ich  Ihnen, die Polizei auch bei vermeintlich kleinen Unfällen hinzuzuziehen, wenn:

  • Die Schuldfrage unklar ist: Eine neutrale polizeiliche Unfallaufnahme sichert wichtige Beweise und verhindert spätere Beweisschwierigkeiten.
  • Der Unfallgegner nicht kooperativ ist: Weigert sich der Unfallgegner, seine Daten preiszugeben oder den Unfallhergang zu protokollieren, ist die Polizei der einzige Weg zur Beweissicherung.
  • Sie sich unsicher sind: Im Zweifel ist es immer besser, die Polizei zu rufen, als später mit der gegnerischen Versicherung über den Unfallhergang streiten zu müssen.
  • Ein Verdacht auf manipulierte Schäden besteht: Die Polizei kann vor Ort feststellen, ob die gemeldeten Schäden tatsächlich durch den Unfall verursacht wurden.

 

Empfehlung: Die Polizei ist nicht nur zur Feststellung von Straftaten da, sondern dient durch ihre neutrale Dokumentation auch der Beweissicherung für die zivilrechtliche Schadensregulierung. Rufen Sie im Zweifel immer an, um Ihre Ansprüche von Anfang an bestmöglich zu sichern.

 

5. Fahrverbot bei Wiederholungstätern – Das Kammergericht Berlin verschärft die Linie

Ein Fahrverbot ist für viele Betroffene eine drastische Sanktion, die den Alltag massiv einschränkt. Insbesondere bei sogenannten Wiederholungstätern – also Verkehrsteilnehmern, die bereits einschlägig vorbelastet sind – stellt sich die Frage, ob ein Fahrverbot zwingend verhängt werden muss.

 

Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit seinem Beschluss vom 7. Juli 2025 eine wichtige Klarstellung vorgenommen und die Anforderungen an die Gerichte bei der Verhängung eines Fahrverbots bei Wiederholungstätern noch einmal präzisiert. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht möchte ich Ihnen die Konsequenzen dieser Entscheidung (Az. 3 ORbs 110/25) darlegen.

 

Die Ausgangslage: Fahrverbot als Regelfall

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG soll ein Fahrverbot verhängt werden, wenn jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß) mit einer Geldbuße von mindestens 60 Euro belegt wird.

 

Bei einem Wiederholungstäter – also jemandem, der innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer ersten einschlägigen Entscheidung erneut eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht – ist das Fahrverbot in der Regel sogar zwingend.

 

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG, 3 ORbs 110/25)

Das KG Berlin befasste sich mit einem Fall, in dem ein Wiederholungstäter versuchte, das Fahrverbot aufgrund einer angeblichen Existenzgefährdung abzuwenden. Die Gerichte können von einem Fahrverbot absehen, wenn dies für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Kammergericht stellte klar, dass die Gerichte bei uneinsichtigen Wiederholungstätern nur in absoluten Ausnahmefällen von einem Fahrverbot absehen dürfen.

 

"Die Annahme einer unzumutbaren Härte, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, kommt bei einem uneinsichtigen Wiederholungstäter nur in Betracht, wenn die Verhängung des Fahrverbots zu einer Existenzvernichtung führen würde, die über die üblichen Härten hinausgeht."

 

Die bloße Behauptung, das Fahrverbot gefährde die berufliche Existenz, reicht demnach nicht aus. Es müssen konkrete, belegbare und unzumutbare Folgen dargelegt werden, die auch durch Maßnahmen wie die Einstellung eines Ersatzfahrers oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht abgewendet werden können.

 

Die Konsequenzen für Wiederholungstäter

Die Entscheidung des KG Berlin sendet ein klares Signal: Die Gerichte werden die Verkehrserziehung und die Sicherheit auf den Straßen höher gewichten als die persönlichen oder beruflichen Unannehmlichkeiten des Wiederholungstäters.

 

Einwendungen des Betroffenen:                     Bewertung durch das KG Berlin:                 Fazit für den Wiederholungstäter:

Existenzgefährdung                                               Nur bei Existenzvernichtung, die                    Hohe Hürde: Muss konkret belegt

                                                                                  über die normalen Härten hinausgeht.          und unzumutbar sein.

Berufliche Notwendigkeit                                     Kann durch Ersatzfahrer oder ÖPNV              Kein Freifahrtschein: Alternativen            

                                                                                  abgemildert werden                                           müssen geprüft werden

Uneinsichtigkeit                                                     Wird als strafschärfend gewertet                     Fahrverbot ist die Regel und wird nur

                                                                                                                                                                 selten abgewendet.

Empfehlung

Wenn Ihnen als Wiederholungstäter eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, ist die Verhängung eines Fahrverbots sehr wahrscheinlich. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist unerlässlich, um die wenigen verbleibenden Verteidigungsmöglichkeiten optimal zu nutzen:

 

  • Prüfung der Messung: Zunächst muss die vorgeworfene Tat selbst angegriffen werden. Wir prüfen die Messunterlagen (Messprotokolle, Eichscheine, Rohmessdaten) auf Fehler, die zur Einstellung des Verfahrens führen können.
  • Härtefallbegründung: Sollte die Tat nicht abzuwehren sein, muss eine detaillierte und belegte Begründung für einen Härtefall erarbeitet werden, die den hohen Anforderungen des KG Berlin standhält.
  • Verfahrensstrategie: In manchen Fällen kann eine Erhöhung der Geldbuße in Betracht gezogen werden, um im Gegenzug das Fahrverbot abzuwenden. Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung.

 

Lassen Sie sich nicht auf die bloße Hoffnung verlassen, dass das Gericht von einem Fahrverbot absieht. Nehmen Sie die drohende Sanktion ernst und suchen Sie umgehend anwaltlichen Rat.

 

Diese Beiträge dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.