Fahrverbot bei Wiederholungstätern – Das Kammergericht Berlin verschärft die Linie
Ein Fahrverbot ist für viele Betroffene eine drastische Sanktion, die den Alltag massiv einschränkt. Insbesondere bei sogenannten Wiederholungstätern – also Verkehrsteilnehmern, die bereits einschlägig vorbelastet sind – stellt sich die Frage, ob ein Fahrverbot zwingend verhängt werden muss.
Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit seinem Beschluss vom 7. Juli 2025 eine wichtige Klarstellung vorgenommen und die Anforderungen an die Gerichte bei der Verhängung eines Fahrverbots bei Wiederholungstätern noch einmal präzisiert. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht möchte ich Ihnen die Konsequenzen dieser Entscheidung (Az. 3 ORbs 110/25) darlegen.
Die Ausgangslage: Fahrverbot als Regelfall
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG soll ein Fahrverbot verhängt werden, wenn jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß) mit einer Geldbuße von mindestens 60 Euro belegt wird.
Bei einem Wiederholungstäter – also jemandem, der innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer ersten einschlägigen Entscheidung erneut eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht – ist das Fahrverbot in der Regel sogar zwingend.
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG, 3 ORbs 110/25)
Das KG Berlin befasste sich mit einem Fall, in dem ein Wiederholungstäter versuchte, das Fahrverbot aufgrund einer angeblichen Existenzgefährdung abzuwenden. Die Gerichte können von einem Fahrverbot absehen, wenn dies für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Kammergericht stellte klar, dass die Gerichte bei uneinsichtigen Wiederholungstätern nur in absoluten Ausnahmefällen von einem Fahrverbot absehen dürfen.
"Die Annahme einer unzumutbaren Härte, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, kommt bei einem uneinsichtigen Wiederholungstäter nur in Betracht, wenn die Verhängung des Fahrverbots zu einer Existenzvernichtung führen würde, die über die üblichen Härten hinausgeht."
Die bloße Behauptung, das Fahrverbot gefährde die berufliche Existenz, reicht demnach nicht aus. Es müssen konkrete, belegbare und unzumutbare Folgen dargelegt werden, die auch durch Maßnahmen wie die Einstellung eines Ersatzfahrers oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht abgewendet werden können.
Die Konsequenzen für Wiederholungstäter
Die Entscheidung des KG Berlin sendet ein klares Signal: Die Gerichte werden die Verkehrserziehung und die Sicherheit auf den Straßen höher gewichten als die persönlichen oder beruflichen Unannehmlichkeiten des Wiederholungstäters.
Einwendungen des Betroffenen: Bewertung durch das KG Berlin: Fazit für den Wiederholungstäter:
Existenzgefährdung Nur bei Existenzvernichtung, die Hohe Hürde: Muss konkret belegt
über die normalen Härten hinausgeht. und unzumutbar sein.
Berufliche Notwendigkeit Kann durch Ersatzfahrer oder ÖPNV Kein Freifahrtschein: Alternativen
abgemildert werden müssen geprüft werden
Uneinsichtigkeit Wird als strafschärfend gewertet Fahrverbot ist die Regel und wird nur
selten abgewendet.
Empfehlung
Wenn Ihnen als Wiederholungstäter eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, ist die Verhängung eines Fahrverbots sehr wahrscheinlich. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist unerlässlich, um die wenigen verbleibenden Verteidigungsmöglichkeiten optimal zu nutzen:
- Prüfung der Messung: Zunächst muss die vorgeworfene Tat selbst angegriffen werden. Wir prüfen die Messunterlagen (Messprotokolle, Eichscheine, Rohmessdaten) auf Fehler, die zur Einstellung des Verfahrens führen können.
- Härtefallbegründung: Sollte die Tat nicht abzuwehren sein, muss eine detaillierte und belegte Begründung für einen Härtefall erarbeitet werden, die den hohen Anforderungen des KG Berlin standhält.
- Verfahrensstrategie: In manchen Fällen kann eine Erhöhung der Geldbuße in Betracht gezogen werden, um im Gegenzug das Fahrverbot abzuwenden. Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung.
Lassen Sie sich nicht auf die bloße Hoffnung verlassen, dass das Gericht von einem Fahrverbot absieht. Nehmen Sie die drohende Sanktion ernst und suchen Sie umgehend anwaltlichen Rat.
Diese Beiträge dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Tabea Sigl
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